ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

GR EVENTTECHNIK GMBH Sach- & Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen i.S.d. § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der GR Eventtechnik GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber genannt) geschlossenen Verträge, welche die Sach- und Dienstleistungen in den Bereichen der Veranstaltungstechnik und der Medienproduktion durch den Auftragnehmer zum Gegenstand haben.

(2) Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Etwaige anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend.

(2) Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber bedarf der Schriftform.

(3) Der Auftragnehmer ist in der Entscheidung über die Annahme frei. Die vertragliche Vereinbarung über die Sach- und/oder Dienstleistung(en) entsteht erst nach Zugang der schriftlichen Auftragsannahmebestätigung durch den Auftragnehmer.

(4) Eine Leistungserfüllungspflicht besteht erst nach einer schriftlichen Auftragserteilung sowie der Auftragsannahme und kann nicht einseitig beschlossen werden.

§ 3 Auftragszeitraum

Der Auftragszeitraum schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung des einzusetzenden Materials und Personals in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, dem Veranstaltungsort bzw. Produktionsort oder anderweitig vereinbarten Orten (Auftragsbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückkehr des Materials und Personals bzw. Abschluss der Produktion (Auftragsende) ein.

§ 4 Vergütung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisabgabe (Angebot) des Auftragnehmers enthaltene Material-, Sach- oder Dienstleistungspreis als vereinbart. Der Auftragnehmer behält sich vor, Dienstleistungen in der Regel mit Tagespauschalen anzubieten und abzurechnen. Eine stundenweise Abrechnung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

(2) Wird der in abgeschlossenen Verträgen vereinbarte Leistungszeitraum oder -Aufwand überschritten, behält sich der Auftragnehmer eine Korrektur der vertraglich vereinbarten Summe auf der Rechnung zu den bei Vertragsabschluss gültigen Tarifen der Auftragnehmer inkl. Aufpreise (z.B. Nacht- und Sonntagszuschläge, Überstundenzuschläge und volle Tagespauschalen bei Ablösung) vor. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmer über gesonderte Konditionen bedürfen der Schriftform.

§ 5 Stornierung durch den Auftraggeber

(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Auftraggeber ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Im Falle der Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung gemäß § 4 in folgender Staffel als Schadenersatz an die Auftragnehmer zu zahlen:

Ab 30 Tage vor Beginn des Auftragszeitraums: 25% von der Gesamtsumme. Ab 14 Tage vor Beginn des Auftragszeitraums: 50% von der Gesamtsumme. Ab 7 Tage vor Beginn des Auftragszeitraums: 80% von der Gesamtsumme. Ab 3 Tage vor Beginn des Auftragszeitraums: 100% von der Gesamtsumme.

(3) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Auftragnehmer maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 6 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung ohne Abzüge / Skonti zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung fällig. Wie in §4 Abs. 2 erläutert sind Abweichungen in der Gesamtsumme zwischen dem Vertrag und der endgültigen Rechnung möglich, hierbei ist ausschließlich die Summe auf der Rechnung für Zahlungen relevant und gültig. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang der vollständigen Rechnungssumme auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgeblich.

(2) Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Auftraggeber mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Auftraggeber uneingeschränkt berechtigt.

§ 7 Schadensersatz

(1) Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten des Auftragnehmers.

(2) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 8 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten des Auftragnehmers

Der Auftraggeber hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten des Auftragnehmers zu vereinbaren. Soweit der Auftragnehmer infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§ 9 Bedienung der Geräte / Haftungshinweis

(1) Die eingesetzten Geräte und Materialien dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient, genutzt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Anleitung und Beisein von Personal des Auftragnehmers aufgestellt, bedient oder genutzt, hat der Auftraggeber für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.

(2) Kommen die eingesetzten Geräte und Materialien unter nicht fachgerechter Bedienung zu Schaden, so haftet der Auftraggeber bzw. der von ihm bezifferte Verursacher des Schadens in der Höhe des Neupreises der beschädigten Geräte und Materialien.

(3) Der Auftraggeber hat während der Auftragsdauer für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen, beziehungsweise -schwankungen hat der Auftraggeber einzustehen.

§ 10 Erstellung von Bild- und Tonproduktionen

Beauftragt der Auftraggeber die Erstellung von Bild- und Tonproduktionen hat dieser die schriftlichen Einverständniserklärungen gefilmter und/oder vertonter Personen im Vorweg schriftlich einzuholen. Der Auftragnehmer verantwortet keine Persönlichkeitsrechtsansprüche Dritter.

§ 11 Endabnahme

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produktion unmittelbar nach Lieferung zu prüfen und die Abnahme zu erklären bzw. Mängel anzuzeigen.

(2) Die Produktion gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber ausdrücklich schriftlich oder in Textform oder durch konkludentes Verhalten, die Abnahme der Produktion erklärt.

(3) Die Produktion gilt auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Erhalt der Produktion zur Endabnahme, die Anzeige von Mängeln unterlässt. Die Mängelanzeige muss schriftlich oder in Textform unter genauer Beschreibung des Mangels erfolgen. Mängel, welche die vertragsgemäße Verwendungsmöglichkeit der Produktion nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Endabnahme der Produktion. Die Über- oder Unterschreitung der im Produktionsauftrag vereinbarten Laufzeit der Produktion um nicht mehr als 5 %, stellt keinen Mangel dar und berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Endabnahme.

§ 12 Übergabe & Archivierung von Medieninhalten

(1) Fertiggestellte und abgenommene Medien- und/oder Rohdaten werden dem Auftraggeber am Ende des Auftragszeitraums auf Speichermedien übergeben. Der Auftraggeber hat ein geeignetes Speichermedium zu beschaffen.

(2) Der Auftragnehmer archiviert die Dateien auf eigenen Servern für 90 Tage nach Ende des Auftragszeitraums. Nach Ablauf der der Aufbewahrungsfrist werden die archivierten Dateien unwiederherstellbar entfernt.

(3) Eine kostenpflichte Verlängerung der Archivdauer muss vom Auftraggeber erneut gemäß §2 angefragt und beauftragt werden.

§ 13 Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber erhält an hergestellten Medieninhalten folgende Nutzungsrechte:

a) Das Senderecht, d.h. das Recht, die Produktion digital und/oder analog terrestrisch und/oder mittels Kabeltechnik und/oder mittels Satellitentechnik durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk sonstige Daten-, Strom- oder Telefonleitungen oder -Netze oder ähnliche technische Einrichtungen ganz oder in Teilen verschlüsselt oder unverschlüsselt auszustrahlen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gilt unabhängig davon, mit welcher Technik die Produktion empfangen oder abgerufen wird, für beliebig viele Ausstrahlungen und unabhängig davon, wie das Rechtsverhältnis des Auftraggebers zum Sender und Empfänger der Sendung gestaltet ist. Mitumfasst ist das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis (z.B. in Hotels, Krankenhäusern, Schulen, Fahrzeugen, Zügen, Flugzeugen, etc.) zugänglich zu machen sowie das Kabelweitersendungsrecht und das Recht, dieses auf Dritte zu übertragen.

b) Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion im Rahmen der eingeräumten Nutzungsarten beliebig – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern – zu vervielfältigen und zu verbreiten.

c) Das Videogrammrecht, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf und Vermietung, Leihe, etc.) der Produktion auf Bild-/Tonträgern aller Art zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht umfasst sämtliche audiovisuellen Systeme wie Videokassetten, Videobänder, Bildplatten sowie Speichermedien (Bild-/Tonträger) aller Art), unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems, sowie Schmalfilmrechte, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zu Zwecken der nicht-öffentlichen und/oder öffentlichen Wiedergabe.

d) Das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion durch technische Einrichtungen, ggf. als Live-Sendung öffentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems und der Bild- bzw. Tonträger. Das Vorführrecht bezieht sich insbesondere auf alle Film- und Schmalfilmformate sowie elektromagnetische (Video-)Systeme und umfasst die gewerbliche und die nicht-gewerbliche Filmvorführung. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion in Lichtspieltheatern, auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

e) Das Archivierungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion für eigene Zwecke sowie für Zwecke Dritter selbst oder durch Dritte zeitlich unbegrenzt in Archiven aufzubewahren oder auf Datenbanken zu speichern und abrufbar zu halten sowie beliebig oft zu reproduzieren wie auch nicht-kommerziell – insbesondere für Schulungs- und Repräsentationszwecke – vorzuführen.

f) Das Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, die Produktion selbst oder durch Dritte in andere Sprachen zu synchronisieren, neu- oder nach zu synchronisieren, untertitelte oder Voice-Over-Fassungen herzustellen und die so bearbeiteten Fassungen nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.

g) Merchandisingrechte zur kommerziellen Auswertung der Produktion durch Herstellung und Vertrieb von Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere sogenannte Mehrwertdienste, die bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus der Produktion oder Vorkommnisse, Namen, Titel, Figuren, Abbildungen oder sonstige Zusammenhänge, die in einer Beziehung zur Produktion stehen, enthalten, sowie das Recht unter Verwendung derartiger Elemente oder durch bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus der Produktion für Waren und Dienstleistungen jeder Art zu werben (Tie-In-Werbung).

h) Online-Rechte, um die Produktion mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- und Übertragungstechnik mit oder ohne Zwischenspeicherung (Cache) einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis verschlüsselt oder unverschlüsselt und mit oder ohne Authentifizierungsmechanismen derart zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, dass von diesem Personenkreis die Produktion auf jeweils individuellen Abruf kurzfristig mittels eines technischen Gerätes linear oder interaktiv abgerufen und/oder empfangen werden kann sowie die Rechte zur Nutzung in offenen oder geschlossenen, lokalen oder weltweiten Online-Diensten oder Kommunikationsnetzen wie Internet. Mitumfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Bild-/Tonträgern und Datenträgern, jeglicher Art, auf denen die Produktion nicht vollständig gespeichert ist, so dass zum Empfang der Produktion durch den Nutzer die separate, auf jeweils individuellen Abruf erfolgende Übermittlung des fehlenden Datenanteils der Produktion erforderlich ist.

(2) Ausgenommen von der in (1) genannten Rechteeinräumung sind die von GEMA und/oder GVL verwalteten Rechte sowie die am Begleitmaterial zur Produktion entstandenen Schutzrechte.

(3) Ausgenommen von der (1) genannten Rechteeinräumung ist ferner das Recht zur Klammerteilauswertung für die Produktion, d.h. das Recht, Ausschnitte aus der Produktion in andere Produktionen aufzunehmen und diese im vorbeschriebenen Umfang auszuwerten sowie Ausschnitte aus der Produktion zu Werbezwecken zu verwenden.

(4) Ausgenommen von der in (1) genannten Rechteeinräumung ist ferner das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion – unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte – zu kürzen, zu teilen, mit anderen Werken zu verbinden, den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen oder die Produktion in sonstiger Weise zu bearbeiten oder umzugestalten oder durch Werbung oder durch andere Sendungen zu unterbrechen, mit Promotion- und Sponsoring-Hinweisen zu versehen, Crawls oder ähnliches einzublenden und im Wege der Bildschirmteilung Werbung oder anderes einzublenden, sowie das Recht zur Verwertung der bearbeiteten oder umgestalteten Produktion in demselben Umfang wie hinsichtlich der Produktion selbst.

(5) Ausgenommen von der in (1) genannten Rechteeinräumung ist ferner das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen analogen oder digitalen Tonträgern, die unter Verwendung des Soundtracks der Produktion oder unter Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstiger Bearbeitung der Filminhalte gestaltet werden sowie das Recht, derartige Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich vorzuführen.

§ 14 Informationspflicht

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ihm erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben, Sicherheitsvorschriften und Informationen nach geltendem Recht und dem Stand der Technik auszuführen.

(2) Übermittelte Informationen werden vertraulich behandelt, auch nach Erledigung des Einzelauftrages.

(3) Übergebene Unterlagen werden nach Erledigung des Auftrages auf Wunsch an den Auftraggeber zurückgegeben.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bühnen-, und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten.

(5) Zur Informationserteilung gehören auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie die erforderlichen Einsatzzeiten. Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die erteilten Informationen unzureichend sind, wird dies unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt.

(6) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination (§ 6 DGUV Vorschrift 1) durchzuführen; für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber diese Verpflichtung verletzt, haftet nicht der Auftragnehmer.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten den Auftragnehmer rechtzeitig zu informieren.

§ 15 Kündigung von Verträgen

(1) Ein geschlossener Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

(2) Zugunsten des Auftragnehmers liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird

(b) der Auftraggeber die Materialien und Geräte vertragswidrig gebraucht.

§ 16 Datenschutz

Für die Erhebung personenbezogener Daten gemäß Art. 1 – 3 EU-DSGVO gilt die gesonderte Datenschutzerklärung des Auftragnehmers ebenso als Vertragsbestandteil wie diese AGB.

§ 17 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(3) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

(4) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

(5) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand: August 2023